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LKQualiVO

§ 27 Zulassungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/27#abs-1 (1) Je Schuljahr können Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in folgendem Umfang durchgeführt werden:

1. an Grundschulen 50,

2. an Oberschulen 40,

3. an Gymnasien 10,

4. an berufsbildenden Schulen 30 und

5. an Förderschulen 10.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/27#abs-2 (2) Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:

1. Zeugnisse der gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen,

2. Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3,

3. gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten.

Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/27#abs-3 (3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/27#abs-4 (4) Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/27#abs-5 (5) Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Dauer der Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge in unmittelbarer Folge in demselben Fach oder derselben Fachrichtung berücksichtigt. Im Übrigen entscheidet das Los. Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergeben werden.

§ 26 § 28