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LKQualiVO

§ 23 Bekanntgabe und Überprüfung der Schulleiterbeurteilung, Wiederholung des Feststellungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/23#abs-1 (1) Lehrkräften, deren Leistung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt worden ist, wird die begründete Schulleiterbeurteilung von der Schulaufsichtsbehörde schriftlich bekanntgegeben. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/23#abs-2 (2) Auf Antrag der Lehrkraft überprüft die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterbeurteilung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schulleiterbeurteilung schriftlich oder elektronisch bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung nicht an, wird die Leistung mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt. Die Entscheidung ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/23#abs-3 (3) Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung an, kann innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe die Lehrkraft das Feststellungsverfahren einmal wiederholen. Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/23#abs-4 (4) Werden die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrkraft im Wiederholungsverfahren mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt, wird die angestrebte Lehrbefähigung endgültig nicht festgestellt. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.

§ 22 § 24