Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

LKQualiVO

§ 14 Dauer der schulpraktischen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die schulpraktische Ausbildung dauert zwei Unterrichtshalbjahre. Auf Antrag kann die schulpraktische Ausbildung verlängert werden

1. um die erforderliche Zeit bei Versäumnis der schulpraktischen Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,

2. um höchstens sechs Monate bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils infolge eines wichtigen Grundes oder

3. um höchstens sechs Monate bei erstmaligem Nichtbestehen der schulpraktischen Prüfung im Sinne des § 16.

§ 13 § 15