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# § 14 LKQualiVO (Sachsen) — Dauer der schulpraktischen Ausbildung

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die schulpraktische Ausbildung dauert zwei Unterrichtshalbjahre. Auf Antrag kann die schulpraktische Ausbildung verlängert werden

1. um die erforderliche Zeit bei Versäumnis der schulpraktischen Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,

2. um höchstens sechs Monate bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils infolge eines wichtigen Grundes oder

3. um höchstens sechs Monate bei erstmaligem Nichtbestehen der schulpraktischen Prüfung im Sinne des § 16.

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Zitiervorschlag: § 14 LKQualiVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/14

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