Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung
LKQualiVO§ 12 Zulassungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/12#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zu der im ersten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung ist bis zum 1. März desselben Jahres, zu der im zweiten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Für den Antrag ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. die Zeugnisse der gemäß § 11 Absatz 1 und 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien,
3. der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKQualiVO/12#abs-2 (2) Für die Verteilung der Teilnehmerplätze gilt § 5 Absatz 3 und 5 entsprechend.