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LJHG

§ 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/9#abs-1 (1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/9#abs-2 (2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für

1. den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörden zur Förderung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,

2. den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/9#abs-3 (3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen

1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Absatz 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,

2. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

§ 8 § 10