Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Kreisangehörige Gemeinden können für den örtlichen Bereich im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, um damit zu einem bedarfsgerechten Angebot an Leistungen der Jugendhilfe beizutragen. Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens ist der Nachweis der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde durch eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Errichtung und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 7 § 9