(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für
1. den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörden zur Förderung nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ,
2. den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen
1. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Absatz 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.