Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 7 Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/7#abs-1 (1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2 SächsLKrO und § 21 Absatz 2 SächsGemO .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/7#abs-2 (2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.