nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 LJHG (Sachsen) — Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Landesjugendhilfegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2 SächsLKrO und § 21 Absatz 2 SächsGemO .

(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.