(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 19 Absatz 2 SächsLKrO und § 21 Absatz 2 SächsGemO .
(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.