Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 32b Medizinische Untersuchung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/32b#abs-1 (1) Sind unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nicht nachweislich ärztlich auf übertragbare Krankheiten untersucht worden, veranlasst das Jugendamt die Untersuchung. § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/32b#abs-2 (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen. Mitzuteilen sind darüber hinaus die für die Beurteilung besonderer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96) wesentlichen Umstände und solche medizinischen Umstände, deren Kenntnis erforderlich ist, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen oder Dritter abzuwenden oder die dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Unterbringung, Betreuung und Versorgung sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/32b#abs-3 (3) Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/32b#abs-4 (4) Durch die Absätze 1 und 2 werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt.