Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 32c Verwaltungskostenpauschale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/32c#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher entstehenden Kosten eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 917,90 Euro je Person und Vierteljahr. Mit der Verwaltungskostenpauschale werden alle notwendigen Kosten für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand abgegolten. Die Erstattung von Kosten nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Die Verwaltung des Landesjugendamtes zahlt die Verwaltungskostenpauschale erstmals zum 15. Februar 2017, danach jeweils zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar aus. Maßgeblich ist der Durchschnitt der in der letzten werktäglichen Meldung jedes Monats im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr nach § 42b Absatz 6 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Verwaltung des Landesjugendamtes mitgeteilten Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die ein Jugendamt nach den §§ 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Obhut genommen hat oder denen es Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt, und der volljährig gewordenen ehemaligen unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen, denen es weiter Hilfe nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/32c#abs-2 (2) Die zuständige oberste Landesjugendbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2018, danach alle zwei Jahre, unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände die Höhe der Verwaltungskostenpauschale. Sie wird ermächtigt, im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 die Höhe der Verwaltungskostenpauschale oder die Bemessungsgrößen für deren Auszahlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu ändern.