Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 25 Mitteilungspflichten der Kindertagespflege- und Pflegepersonen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/25#abs-1 (1) Kindertagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/25#abs-2 (2) Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/25#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird.