Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/30#abs-1 (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm
1. alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Erfahrung gebracht werden können und
2. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind,
mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/30#abs-2 (2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der erlaubnispflichtigen Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit.