Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/24#abs-1 (1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/24#abs-2 (2) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson

1. nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder

2. nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.

§ 23 § 25