Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/23#abs-1 (1) Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zur Vollzeitpflege nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Antragstellung der Kindertagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/23#abs-2 (2) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. Sie kann im Einzelfall für bis zu fünf Kinder oder Jugendliche erteilt werden.

§ 22 § 24