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# § 24 LJHG (Sachsen) — Erteilung, Versagung der Erlaubnis

Landesjugendhilfegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

(2) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson

1. nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder

2. nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.

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Zitiervorschlag: § 24 LJHG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/24

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