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§ 2 LJHG (Sachsen) — Satzung des Jugendamtes

Landesjugendhilfegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertretungskörperschaft erlässt für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

1. den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,

2. die Zahl der nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,

3. die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,

4. den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,

5. die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,

6. die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.