Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz
LImschG -§ 12 Halten von Tieren
Stand: 26.08.2026
Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.