Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz

LImschG -

§ 13 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

Vierter Abschnitt

Schutz vor sonstigen Gefahren

§ 12 § 13a