Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz
LImschG -§ 13 Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Stand: 26.08.2026
Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
Vierter Abschnitt
Schutz vor sonstigen Gefahren