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§ 12 LImschG - (Nordrhein-Westfalen) — Halten von Tieren

Landes-Immissionsschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.