Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landes-Immissionsschutzgesetz LImschG - § 11a Laufenlassen von Motoren Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.