Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 62 Rücklagen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/62#abs-1 (1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/62#abs-2 (2) Darüber hinaus kann eine allgemeine Rücklage gebildet werden. In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, daß der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln gedeckt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/62#abs-3 (3) Weitere Rücklagen werden nicht gebildet. In besonderen Fällen können im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden. § 113 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 61 § 63