Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
Stand: 01.08.2026
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- VG Karlsruhe, 30.09.2021 – 14 K 2520/20Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/63#abs-1 (1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/63#abs-2 (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/63#abs-3 (3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert weitere Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/63#abs-4 (4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.