# § 62 LHO (Brandenburg) — Rücklagen

Landeshaushaltsordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist unter den Voraussetzungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft eine Konjunkturausgleichsrücklage zu bilden.

(2) Darüber hinaus kann eine allgemeine Rücklage gebildet werden. In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, daß der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln gedeckt wird.

(3) Weitere Rücklagen werden nicht gebildet. In besonderen Fällen können im Haushaltsgesetz Ausnahmen zugelassen werden. § 113 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 62 LHO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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