Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/54#abs-1 (1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, daß es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen bei Hochbaumaßnahmen der Einwilligung des für das staatliche Liegenschafts- und Hochbaumanagement zuständigen Ministeriums, im Übrigen der des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/54#abs-2 (2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 53 § 55