Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/3?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/3?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 2 § 4