Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/3#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/3#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.