Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 4 Haushaltsjahr
Stand: 30.07.2026
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- VG Karlsruhe, 18.03.2025 – 12 K 4318/23Zitiert von 1
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Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.