Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 1 § 3