Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 112 Sonderregelungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/112#abs-1 (1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur § 111 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie aufgrund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/112#abs-2 (2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 Abs. 1 und 2 unmittelbar anzuwenden. Dies gilt nicht für die Sparkassen, die Girozentrale sowie die Sparkassen- und Giroverbände im Sinne des Sparkassengesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/112#abs-3 (3) Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Absatz 2 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

§ 111 § 113