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LHO

§ 111 Prüfung durch den Landesrechnungshof

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/111#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103, 112 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/111#abs-2 (2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/111#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.

§ 110 § 112