Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 68 Zuständigkeitsregelungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/68#abs-1 (1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/68#abs-2 (2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof.