Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

zu erwartenden Einnahmen,

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 10 § 12