Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/11#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.