nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 LHO (Brandenburg) — Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Landeshaushaltsordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

zu erwartenden Einnahmen,

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.