Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung

LHO

§ 10 Unterrichtung des Landtages

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/10#abs-1 (1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen des Landes ein Ausgleich gefunden werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/10#abs-2 (2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/10#abs-3 (3) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuß des Landtages die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91 a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn die Landesregierung beabsichtigt, in den Planungsausschüssen wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen zuzustimmen, sowie für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/10#abs-4 (4) Die Landesregierung legt dem für den Haushalt zuständigen Ausschuß des Landtages die Entwürfe für Vereinbarungen nach Artikel 91 b des Grundgesetzes vor, die haushaltsmäßige Ausgaben zur Folge haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHO/10#abs-5 (5) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

§ 9 § 11