Gesetze / Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
LFÜG§ 1 Weitere Anwendung von Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LF%C3%9CG/1#abs-1 (1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,
jeweils in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/LF%C3%9CG/1#abs-1a (1a) Auf Bußgeldverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder gerichtliche Verfahren, die vor dem 4. August 2011 eingeleitet worden sind, sind
in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LF%C3%9CG/1#abs-2 (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 7. September 2005 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LF%C3%9CG/1#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LF%C3%9CG/1#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 33)
BGBl. 2019 I S. 33
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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13.04.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I 855)
BGBl. 2006 I S. 855
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.