Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 19/4728 · S. 22
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter- mittelrecht) § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter- mittelrecht wird aufgehoben. Durch die Überführung des negativen Milchbezeichnungsschutzes in das Milch- und Margarinegesetz besteht für die Regelung keine Notwendigkeit mehr. Die Regelungen aus § 9 Absatz 1 sind weitestgehend unionsrechtlich überlagert. Erhalten bleibt die Regelung aus § 9 Absatz 1 Satz 3 die sich in dem neugefassten § 4a wiederfindet. § 9 Absatz 2 MilchMargG in seiner bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung, der übergangs- weise weitergilt, wird nicht übernommen, da die dortige Regelung nach Ansicht der Bundesregie- rung durch Anhang VII Teil III Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgedeckt ist (Nutzung der Bezeichnung „Milch“ oder der Bezeichnung eines Milcherzeugnisses zur Kennzeichnung eines zusammengesetzten Erzeugnisses, wenn die Milch oder das Milcherzeugnis wesentlicher Bestand- teil des zusammengesetzten Erzeugnisses ist – z.B. die Bezeichnung „Milchschokolade“, wenn sie aus Milch oder Milchpulver hergestellt ist, oder die Bezeichnung „Butterkeks“, wenn er aus Butter oder Butterkonzentrat hergestellt ist).
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Herkunft
BT-Drs. 19/4728, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.314–36.578 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 653823def4c85407….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP