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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4728 · S. 22

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
mittelrecht)


§ 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futter-
mittelrecht wird aufgehoben. Durch die Überführung des negativen Milchbezeichnungsschutzes in
das Milch- und Margarinegesetz besteht für die Regelung keine Notwendigkeit mehr.


Die Regelungen aus § 9 Absatz 1 sind weitestgehend unionsrechtlich überlagert. Erhalten bleibt die
Regelung aus § 9 Absatz 1 Satz 3 die sich in dem neugefassten § 4a wiederfindet.


§ 9 Absatz 2 MilchMargG in seiner bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung, der übergangs-
weise weitergilt, wird nicht übernommen, da die dortige Regelung nach Ansicht der Bundesregie-
rung durch Anhang VII Teil III Nummer 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgedeckt ist (Nutzung
der Bezeichnung „Milch“ oder der Bezeichnung eines Milcherzeugnisses zur Kennzeichnung eines
zusammengesetzten Erzeugnisses, wenn die Milch oder das Milcherzeugnis wesentlicher Bestand-
teil des zusammengesetzten Erzeugnisses ist – z.B. die Bezeichnung „Milchschokolade“, wenn sie
aus Milch oder Milchpulver hergestellt ist, oder die Bezeichnung „Butterkeks“, wenn er aus Butter
oder Butterkonzentrat hergestellt ist).



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Herkunft

BT-Drs. 19/4728, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.314–36.578 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 653823def4c85407….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP