Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung

LFischVO

§ 22 Fischereierlaubnisscheine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22#abs-1 (1) Für Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke entsprechend Anlage 5 zu verwenden. Soweit Fischereierlaubnisscheine elektronisch ausgestellt werden, entfällt die in Anlage 5 vorgesehene Unterschriftenzeile.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22#abs-2 (2) Wer Erlaubnisscheine nach Absatz 1 ausstellt, hat hierüber Listen entsprechend dem Muster nach Anlage 6 zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22#abs-3 (3) Bei elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheinen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes entfallen die Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22#abs-4 (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.

§ 21 § 22a