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LFischVO

§ 21 Aufzeichnungspflichten in der Freizeitfischerei

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/21#abs-1 (1) Die Hegeverpflichteten (Fischereiberechtigte, -pächter und -genossenschaften) dokumentieren den Fang von Aalen anhand von Fanglisten der Freizeitfischer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/21#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 umfassen auch die Prüfung der Fanglisten auf Plausibilität und eine abschließende Schätzung der durch Freizeitfischer entnommenen Aalmengen. Sie sind einmal jährlich zum 31. März dem Landesamt zu übermitteln.

§ 20 § 22