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§ 22 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Fischereierlaubnisscheine

Landesfischereiverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Fischereierlaubnisscheine, die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke entsprechend Anlage 5 zu verwenden. Soweit Fischereierlaubnisscheine elektronisch ausgestellt werden, entfällt die in Anlage 5 vorgesehene Unterschriftenzeile.

(2) Wer Erlaubnisscheine nach Absatz 1 ausstellt, hat hierüber Listen entsprechend dem Muster nach Anlage 6 zu führen.

(3) Bei elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheinen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 des Landesfischereigesetzes entfallen die Angaben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein.

(4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.