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LFischVO

§ 22a Fischereiabgabe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22a#abs-1 (1) Die Fischereiabgabe ist für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten und kann für bis zu fünf Jahre im Voraus entrichtet werden. Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für ein Kalenderjahr beziehungsweise 30 Euro für fünf Kalenderjahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/22a#abs-2 (2) Die Fischereiabgabe ist für die Förderung des Fischereiwesens zu verwenden, insbesondere für

1. Maßnahmen des Fischarten- und Gewässerschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur sowie Untersuchungen zum Fischbestand und zu Auswirkungen von Maßnahmen auf die Fischbestände,

2. die Durchführung von fischereilichen Hegemaßnahmen und deren Evaluierung,

3. Fischbesatzmaßnahmen und Wiederansiedlung von Fischen,

4. die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe an der Fischerei,

5. die Öffentlichkeitsarbeit, Umwelt- und Fortbildung,

6. die Erstellung von Hegeplänen,

7. die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei und

8. fischereiliche Veranstaltungen.

§ 22 § 22b