Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung

LFischVO

§ 15 Entnahme von Pflanzen und erdgebundenen Stoffen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/15#abs-1 (1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/15#abs-2 (2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiervon nicht betroffen.

§ 14 § 16