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§ 15 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Entnahme von Pflanzen und erdgebundenen Stoffen

Landesfischereiverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.

(2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiervon nicht betroffen.