Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung LFischVO § 16 Entnahme von Wirbellosen und Laich Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.