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LFischVO

§ 14 Regelungen zum Fischbesatz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/14#abs-1 (1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist der Besatz von Regenbogenforellen in stehende Gewässer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/14#abs-2 (2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/14#abs-3 (3) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln, die künstlich genetisch verändert sind, erkennbaren Parasitenbefall oder Krankheitssymptome aufweisen, dürfen nicht in Gewässer ausgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/14#abs-4 (4) Aalbesatz ist nach dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren. Die Hegeverpflichteten übermitteln die Besatzdokumente spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem Landesamt.

§ 13 § 15