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# § 14 LFischVO (Nordrhein-Westfalen) — Regelungen zum Fischbesatz

Landesfischereiverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist der Besatz von Regenbogenforellen in stehende Gewässer.

(2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.

(3) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln, die künstlich genetisch verändert sind, erkennbaren Parasitenbefall oder Krankheitssymptome aufweisen, dürfen nicht in Gewässer ausgesetzt werden.

(4) Aalbesatz ist nach dem Muster der Anlage 2 zu dokumentieren. Die Hegeverpflichteten übermitteln die Besatzdokumente spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem Landesamt.

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Zitiervorschlag: § 14 LFischVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LFischVO/14

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