§ 3 LFGBZV (Brandenburg) — Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) und damit informationspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind

das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für Informationen, die

bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden sind oder

über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde hinausgehen,

im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.