Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB

§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern

Bund2 Fassungen

Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.

§ 48 § 49a