Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Stand: 07.11.2021
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.